Sachverständiger Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Die Sachverständiger Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist ein anerkannter Qualifikationsnachweis für Sachverständige verschiedener Fachrichtungen. Sie bestätigt gegenüber Auftraggebern, Gerichten, Versicherungen und Unternehmen eine nach objektiven Kriterien überprüfte fachliche Kompetenz und wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle durchgeführt. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Zertifizierungsmöglichkeiten der SBW GmbH sowie die entsprechenden Vorbereitungskurse für die verschiedenen Fachgebiete. Informieren Sie sich über Voraussetzungen, Ablauf und die einzelnen Zertifizierungslehrgänge und wählen Sie den passenden Weg zu Ihrer Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Personenzertifizierung für Sachverständige
Zertifizierungslehrgänge

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Bau-Gutachter Wert
Jetzt Informationsmaterial anfordernGerichte können nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige beauftragen
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist ein anerkannter Nachweis fachlicher Kompetenz. In der Rechtsprechung wurde bestätigt, dass auch nach dieser Norm zertifizierte Sachverständige von Gerichten als Gerichtssachverständige beauftragt werden können.
In seinem Beschluss vom 19. Juli 2017 (Az. 1 OH 19/15) stellte das Landgericht Hechingen fest, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 einen der öffentlichen Bestellung vergleichbaren Sachkundenachweis darstellt. Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO lediglich eine Ordnungsvorschrift ist und Gerichte deshalb nicht verpflichtet sind, ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auszuwählen.
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit weiteren Entscheidungen, unter anderem des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf, die ebenfalls bestätigt haben, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bei der Auswahl gerichtlicher Sachverständiger berücksichtigt werden kann.
> Hinweis: Die Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen trifft stets das zuständige Gericht im Einzelfall.
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